Immobilie in Brandenburg geerbt, was nun?

Ratgeber zur Rechtsstellung der Begünstigten

Immobilie in Brandenburg geerbt - was nun

Im Erbschaftsfall sollten Sie sich zunächst über Ihre Rechtsstellung informieren. Im Hinblick darauf ist die Frage zu klären, ob Sie im Testament bzw. Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer festgelegt sind.

Der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis besteht darin, dass Ihnen bei letzterem lediglich ein bestimmter Vermögensgegenstand, beispielsweise ein Grundstück, zugesprochen wird. Die Rechtsnachfolge des Erblassers wird Ihnen hingegen nicht zuteil.

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Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft?

Immobilie in Brandenburg erben

Als Erbe wird Ihnen das gesamte Vermögen des Erblassers übertragen, d.h. zum einen sämtliche Vermögensgegenstände, zum anderen aber auch Schulden bzw. sonstige Verbindlichkeiten. Zu letzteren zählen etwa vom Erblasser übernommene Bürgschaften. Für etwaige Schulden des Erblassers haften Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen. Aus dem Grund sollten Sie sich vor der Annahme einer Erbschaft einen möglichst exakten Überblick über die Vermögenssituation des Verstorbenen verschaffen. Sowohl Erben als auch Nachlassgläubiger können beim Nachlassgericht eine sogenannte Nachlassverwaltung beantragen. Eine solche stellt im Falle eines unüberschaubaren Nachlasses eine Gläubigerbefriedigung sicher und beschränkt gleichzeitig die Haftung der Erben auf den Nachlass.

Ausschlagung einer Erbschaft

Möchten Sie eine Erbschaft ausschlagen, ist innerhalb von sechs Wochen nach deren Kenntniserhalt eine Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht erforderlich. Für Erblasser mit Auslandswohnsitz verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf sechs Monate. Lassen Sie die Frist verstreichen, kommt dies einer Annahme der Erbschaft gleich.

Bedeutung des Erbscheins

Die im Erbschein aufgeführten Personen gelten als rechtmäßige Erben. Zu beantragen ist der Erbschein beim Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen.
Existieren mehrere Erben, können diese einen gemeinschaftlichen Erbschein bzw. einen Teilerbschein beantragen. Ein solcher weist den jeweiligen Erbanteil sämtlicher Erben aus.
Des Weiteren berechtigt der Erbschein zur Einsichtnahme ins Grundbuch. Darin enthaltene Belastungen – wie etwa Grundschulden, Hypotheken oder Dienstbarkeiten – sollten zur Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft herangezogen werden.

Antrag auf Grundbuchberichtigung

Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, müssen die Erben beim Amtsgericht in schriftlicher Form eine Berichtigung des Grundbuchs beantragen. Dabei entscheidet die Lage der betreffenden Immobilie über die Frage, welches Amtsgericht zuständig ist. Ein Notar ist für den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs hingegen nicht erforderlich.

Nachweis der Erbfolge

Testament für Immobilie

Im Zuge des Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs muss dem Grundbuchamt der Erbschein vorgelegt werden. Dieser dient als Nachweis der Erbfolge. Alternativ lässt sich die Erbfolge durch einen Erbvertrag bzw. ein notarielles Testament nachweisen, sofern das betreffende Dokument zweifelsfrei Auskunft darüber gibt. Ein privatschriftliches Testament ist als Nachweis für die Erbfolge nicht ausreichend.
Wird der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs innerhalb von zwei Jahren nach dem Tod des Erblassers gestellt, ist die Umschreibung des Immobilienbesitzes mit keinerlei Kosten verbunden.
Gleiches gilt für eine Umschreibung im Anschluss an einen etwaigen Erbschaftsstreit. Eine spätere Beantragung der Grundbuchberichtigung ist dagegen kostenpflichtig.

Erbengemeinschaft

Im Rahmen einer Erbengemeinschaft erhalten die Erben kein alleiniges, sondern ein gemeinschaftliches Eigentumsrecht an den Nachlassgegenständen – beispielsweise an einer Immobilie. Aus dem Grund erfordert der Verkauf einer Nachlassimmobilie in der Regel einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Miterben.

Nachlassimmobilie: Eigennutzung, Vermietung oder Verkauf?

Wer eine Immobilie erbt, stellt sich natürlich die Frage nach deren zweckmäßiger Verwendung. Die Möglichkeiten einer Eigennutzung, Vermietung bzw. eines Verkaufs sollten gegeneinander abgewägt und dabei die folgenden Punkte berücksichtigt werden:

Eigennutzung

Die Entscheidung für eine Eigennutzung wird nicht selten unter emotionalen Aspekten getroffen – wenn es sich beim Nachlass beispielsweise um das Elternhaus handelt. Dennoch sollten in die Überlegung auch rationale Gesichtspunkte einfließen. Dazu zählen der Zustand der Immobilie, eventuell erforderliche Baumaßnahmen sowie die finanziellen Mittel zur Auszahlung der Miterben.

Vermietung

Handelt es sich beim Nachlass um ein Einfamilienhaus, ist von einer Vermietung meist abzuraten. Erforderliche Instandhaltungskosten lassen sich in der Regel nicht auf einen einzigen Mieter umlegen, so dass im Umkehrschluss keine angemessene Rendite erwirtschaftet wird.
Anders verhält es sich bei Mehrfamilienhäusern. Hier lassen sich die Instandhaltungskosten auf mehrere Parteien verteilen und folglich höhere Renditen erzielen.

Verkauf

Kommt weder eine Eigennutzung noch eine Vermietung infrage, sollte der zeitnahe Verkauf der Immobilie in die Wege geleitet werden. Auch im Zuge von Streitigkeiten innerhalb einer Erbengemeinschaft bietet sich der Verkauf der Nachlassimmobilie an, wenn sich beispielsweise keine Einigung über die Nutzung der betreffenden Immobilie erzielen lässt.

Planen Sie den Verkauf einer Nachlassimmobilie in Brandenburg? In dem Fall stehen wir Ihnen gerne mit unserer Fachkenntnis und langjährigen Erfahrung auf dem Brandenburger Immobilienmarkt zur Seite. Ihre unverbindliche Anfrage können Sie telefonisch oder per E-Mail an uns richten.